DGUV Grundsatz 312-906 (BGG 906), Grundlagen zur Qualifizierung von Personen für die sachkundige Überprüfung und Beurteilung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen

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Produktinformationen "DGUV Grundsatz 312-906 (BGG 906), Grundlagen zur Qualifizierung von Personen für die sachkundige Überprüfung und Beurteilung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen"

Inhalte:
Vorbemerkung
1 Anwendungsbereich
2 Grundsätzliches
3 Definitionen
3.1 Sachkundige Person
3.2 Qualifizierte Person im Bergsportbereich
3.3 Qualifizierte Person im Bereich SFA-S und STEP
4 Persönliche Voraussetzungen
5 Grundlagenvermittlung
5.1 Theoretische Inhalte
5.2. Praktische Inhalte
5.3. Zeitrahmen
5.4. Nachweis und Qualifizierung
5.5. Aufrechterhaltung der Qualifikation als sachkundige Person
5.6. Anforderungen an Ausbildungsstätten
6 Abkürzungsverzeichnis
Anhang 1 Muster einer Teilnahmebescheinigung
Anhang 2 Inhalte der Prüfungsordnung

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Kurzinformationen
  • 28.03.2018
  • 24
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