DGUV Information 213-049 (T 059), Abbrennen von Feuerwerken

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Produktinformationen "DGUV Information 213-049 (T 059), Abbrennen von Feuerwerken"

Inhalt:
Anwendungsbereich
Begriffsbestimmungen
Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung, Unterweisung
Gefährdungsbeurteilung
Planung eines Feuerwerks
Sicherheitsmaßnahmen
Organisatorische Maßnahmen für das Aufbauen und Abbrennen
Zusätzliche Bestimmungen für Feuerwerke auf schwimmenden Anlagen, Wasserfahrzeugen, Kai-Anlagen und Stegen
Zusätzliche Bestimmungen für Feuerwerke auf Bauwerken
Maßnahmen nach Beendigung des Feuerwerks
Hinweise zu speziellen Arbeitsmitteln und pyrotechnischen Gegenständen
Reihenschaltung
Wahl der Anzündmittel

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Kurzinformationen
  • 03.08.2018
  • 90
  • Broschur
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